Verbot des Personentransports mit Arbeitsmitteln die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind
Art. 42 VUV
In den Anleitungen (mehr dazu) des Arbeitsmittels muss festgelegt sein, für welchen Einsatz das Arbeitsmittel gebaut ist und ob dieses für den Personentransport verwendet werden darf (bestimmungsgemässe Verwendung (mehr dazu))
Ist der Transport von Personen gemäss der Anleitung des Arbeitsmittels nicht ausdrücklich vorgesehen, ist der Personentransport verboten.
Für das Hochheben von Personen sind z.B. Hubarbeitsbühnen und für temporäre Arbeiten in der Höhe Arbeitspodeste oder Rollgerüste geeignet. Ist dies nicht möglich, kann die Suva im Einzelfall und in Abweichung zum Verbot eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 69 VUV (mehr dazu) erteilen. Beispiele für Personentransporte welche eine Ausnahmebewilligung benötigen: Stapler mit Arbeitskorb, Kran mit Arbeitskorb.
Zusätzliche Informationen:
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Arbeitsmittel - Beachten der gebotenen Sorgfalt (mehr dazu)
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Arbeitsmittel - Einsetzen von Maschinen (mehr dazu)
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Arbeitsmittel - Selbstgebaute Arbeitsmittel (mehr dazu)
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Arbeitsmittel - Arbeitsmittel (vor dem 31.12.1996 erstmals eingesetzt) (mehr dazu)
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Arbeitsmittel verwenden - Wesentlich geänderte Arbeitsmittel verwenden (mehr dazu)
Ergänzende Informationen zum Personentransport (siehe Ergänzung)