Gestalten von Fluchtwegen
Art. 20 VUV
Art. 8 , 9 , 10 ArGV 4
Beim Gestalten der Fluchtwege soll beachtet werden, dass
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Fluchtwege in genügender Zahl vorhanden sind und die Fluchtwegdistanzen nicht überschritten werden (mehr dazu)
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Verkehrswege, die als Fluchtweg dienen, stets frei sind (mehr dazu)
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Türen und Tore in Fluchtwegen jederzeit und mühelos geöffnet werden können (mehr dazu)
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Notausgänge unmittelbar ins Freie, in Treppenhäuser oder in sichere Bereiche führen (mehr dazu)
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Fluchtwege auch den für Rettungsaktionen erforderlichen Zugang schaffen und Treppen, die als Fluchtwege dienen sicher begangen werden können (mehr dazu)