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per la sicurezza sul lavoro CFSL
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Ultima modifica: 12.07.2023
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Schutzmassnahmen im Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

Art. 44 VUV

Lassen sich gesundheitsgefährdende Stoffe nicht ersetzen - oder jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt noch nicht -, so sind alle nach der Erfahrung notwendigen und nach dem Stande der Technik möglichen Massnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers zu treffen. Solche Massnahmen des Kollektivschutzes sind so festzulegen und durchzuführen, dass die im betreffenden Falle massgeblichen MAK-Werte (siehe Ergänzung) unterschritten werden.

Geeignete Massnahmen des Kollektivschutzes beim Herstellen, Verarbeiten, Konservieren, Handhaben und Lagern gesundheitsgefährdender Stoffe sind zum Beispiel:

  • Verwenden von geschlossenen Systemen
  • Anbringen von Absaug- und Lüftungsinstallationen, die den jeweiligen Arbeitsplätzen entsprechen
  • Anbringen von bauseitigen und verfahrenstechnischen Einrichtungen, die dem Grad der Gefährdung entsprechen (sicherheitskonforme Arbeitsplätze, Apparaturen, Behälter, Überwachungssysteme).

(Siehe auch Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden (siehe Ergänzung)).

Ergänzung: MAK-Werte, BAT-Werte
Ergänzung: Verfügung EDI
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