Schutzmassnahmen im Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Art. 44 VUV
Lassen sich gesundheitsgefährdende Stoffe nicht ersetzen - oder jedenfalls im fraglichen Zeitpunkt noch nicht -, so sind alle nach der
Geeignete Massnahmen des Kollektivschutzes beim Herstellen, Verarbeiten, Konservieren, Handhaben und Lagern gesundheitsgefährdender Stoffe sind zum Beispiel:
- Verwenden von geschlossenen Systemen
- Anbringen von Absaug- und Lüftungsinstallationen, die den jeweiligen Arbeitsplätzen entsprechen
- Anbringen von bauseitigen und verfahrenstechnischen Einrichtungen, die dem Grad der Gefährdung entsprechen (sicherheitskonforme Arbeitsplätze, Apparaturen, Behälter, Überwachungssysteme).
(Siehe auch Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden (siehe Ergänzung)).