back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Lagern von gesundheitsgefährdenden Stoffen

Art. 44 VUV

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind so aufzubewahren und zu lagern, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen (mehr dazu). Insbesondere müssen sie:

a. entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpackt und gekennzeichnet sein (siehe Ergänzung);
b. vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden;
c. für Unbefugte unzugänglich sein;
d. so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.

Ergänzung: Chemikaliengesetz / Chemikalienverordnung
Torna all'inizio