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Temporärarbeit

Art. 10 VUV
Art. 9 ArGV3

Beim Personalverleih (geregelt im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, AVG, Art. 12 - 23) stellt der Arbeitgeber (= Verleiher) von ihm angestellte Arbeitnehmende anderen Arbeitgebern (= Einsatzbetriebe) gewerbsmässig für Arbeitsleistungen zur Verfügung. Zwischen Verleiher und Arbeitnehmenden besteht ein Arbeitsvertrag, zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb ein Verleihvertrag. Der Arbeitnehmende erbringt die geschuldete Arbeitsleistung nicht im Betrieb des Verleihers, sondern ausserhalb in einem Einsatzbetrieb. Dies hat eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zur Folge: Das Weisungsrecht betreffend Ziel- und Fachanweisungen und bezüglich des Verhaltens der Arbeitnehmenden geht an den Einsatzbetrieb über. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere die Lohnzahlungspflicht, bleiben beim Verleiher.

Theoretisch wäre der Verleiher als Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit seiner Mitarbeitenden verantwortlich (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR). Im Gegensatz zum Einsatzbetrieb kennt er jedoch in der Regel weder die Risiken, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, noch die notwendigen spezifischen Schutzmassnahmen des Einsatzbetriebs. Zudem ist er nicht in der Lage, die betreffenden Arbeitnehmer vor Ort anzuleiten und zu überwachen.

Gemäss Artikel 10 VUV hat der Einsatzbetrieb deshalb gegenüber den ausgeliehenen Arbeitnehmenden bezüglich Arbeitssicherheit dieselben Verpflichtungen wie gegenüber den eigenen Mitarbeitenden. Er muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet sind (siehe Ergänzung und mehr dazu). Im Besonderen muss er sicherstellen, dass sie für die konkrete Tätigkeit genügend ausgebildet und ausgerüstet sind:

Neue Mitarbeitende sind während der ersten Tage und Wochen erfah­rungsgemäss besonders gefährdet. Dies gilt in hohem Masse auch für ausgeliehene Arbeitnehmende. Sie kennen den Betrieb und häufig auch die Branche nicht. Die Gefahr ist dementsprechend grösser, aus Unwissenheit und Unerfahrenheit in kritische Situationen zu geraten. Aus diesem Grunde bedürfen sie einer besonderen Einführung und Anleitung. Denn auch hier gilt das dem Art. 6 VUV zu Grunde liegende Prinzip, wonach alle Arbeitnehmende die möglichen Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz und die entspre­chenden Schutzmassnahmen kennen müssen, damit sie sich gesundheitskonform und si­cherheitsgerecht zu verhalten wissen.

Betreffend die Abgabe von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) siehe mehr dazu.

Ergänzung: Information, Anleitung temporäre Mitarbeiter
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