Der Arbeitnehmer, dessen wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Nichtberufsunfällen gleich versichert wie gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen; vorbehalten bleiben allerdings die Art. 37 Abs. 2 UVG (Grobfahrlässigkeit), Art. 49 UVV (aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 UVV (Wagnisse).
Complément: Guide Suva de l'assurance contre les accidents