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Allgemeines

Art. 6 UVG

Die obligatorische Unfallversicherung erbringt Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

Weil die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten vom Arbeitgeber, diejenigen für die Versicherung der Nichtberufsunfälle aber vom Arbeitnehmer aufzubringen sind, werden diese beiden Versicherungsarten gesondert abgerechnet (Art. 89, 91 UVG).

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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