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Ultima modifica: 12.07.2023
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Rutschhemmende Böden bei Fluchtwegen

Art. 20 VUV
Art. 8 ArGV 4

Fluchtwege müssen eine rutschhemmende Oberfläche oder einen rutschhemmenden Belag aufweisen (rauhe Oberfläche, Platten mit Nocken oder stegartigen Erhöhungen, gerillte Beläge usw.). Das ist ganz besonders bei Verkehrswegen im Gefälle und im Freien zu beachten. In Nassbetrieben sind die Fluchtwege mit Neigung auszuführen, so dass Flüssigkeiten rasch abfliessen können.

Ergänzung: Rutschhemmung, Verdrängungsraum, Sohlenmaterial
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