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Beleuchten von Fluchtwegen und Türen in Fluchtwegen

Art. 20 Abs. 1 VUV
Art. 8 ArGV 4

Fluchtwege und Türen in Fluchtwegen müssen den örtlichen Verhältnissen entsprechend so beleuchtet sein, dass sie jederzeit auffindbar sind und gefahrlos begangen werden können. Wo dazu künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss bei Ausfall der Normalbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung selbsttätig wirksam werden.

Ergänzung: Kennzeichnen von Fluchtwegen
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