Freihalten der Verkehrswege
Art. 19 VUV
Auf den auch als Fluchtweg dienenden Verkehrswegen darf selbst vorübergehend kein Material abgestellt werden. Auf sonstigen Verkehrswegen darf das für einzelne Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren erforderliche Material abgestellt werden, wenn dadurch der Verkehrsfluss im Gesamtbetrieb nicht unzumutbar behindert wird.