Zahl und Anordnung der Verkehrswege
Art. 19 VUV
Die Zahl der Verkehrswege muss sowohl in Gebäuden und Räumen als auch im Betriebsgelände den jeweiligen Betriebsverhältnissen angepasst sein. Von massgebender Bedeutung sind vor allem die Zahl der Personen und der Fahrzeuge (betriebseigene und fremde), welche die Verkehrswege gleichzeitig benützen, ferner die Ausdehnung und die Art der Benützung und Belegung der Gebäude, Räume und anderer Konstruktionen.
Die gemäss Art. 20 Abs. 3 und 4 VUV verlangten Fluchtwege und Notausgänge (mehr dazu) gelten grundsätzlich als ”Hauptverkehrswege”. Bei der vertikalen Erschliessung von Gebäuden ist die Zahl der Verkehrswege im Allgemeinen identisch mit der Zahl der vorgeschriebenen Fluchtwege (mehr dazu).
In Gebäuden und Räumen mit einer grossen Personenbelegung, d.h. mehr als 100 Personen, sind an die Breite der Verkehrs- und Fluchtwege strengere Massstäbe anzulegen. Vor allem die Raumausgänge, Treppen und Ausgänge ins Freie sind entsprechend der Zahl der sie im Notfall gleichzeitig benützenden Personen zu bemessen.