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Anhang 5 Relevante Gesetzestexte (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 
Nach Artikel 82 Absatz 1 des UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufs unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.

Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), SR 832.30
Die VUV enthält in ihren Artikeln die Ausführungsvorschriften zu den erwähnten Grundsatzforderungen des UVG. Es sind dies namentlich die Artikel 3 – 11 sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g.

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR 822.11
Nach Artikel 6 Absatz 1 des ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

 


 

Einzelne Artikel

  • Beizugspflicht des Arbeitgebers VUV, Art. 11a
  • Verfügung über die Beizugspflicht VUV, Art. 11c
  • Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit VUV, Art.11e
  • Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz ArGV 3, Art. 7
  • Anhörung der Arbeitnehmer VUV, Art. 6a 
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