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Ultima modifica: 12.07.2023
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Permanente oder temporäre Zugänge

Art. 27 VUV
EKAS-Richtlinie Nr. 6512 Arbeitsmittel (Ziff. 7)

Gefahrlose Zugänglichkeit kann durch permanente oder temporäre Einrichtungen ermöglicht werden.

Permanente Einrichtungen sind ortsfeste Einrichtungen wie Treppen (mehr dazu), ortsfeste Leitern (mehr dazu), Laufstege, Podeste oder allgemein Verkehrswege (mehr dazu).

Temporäre Einrichtungen sind Hilfseinrichtungen wie Arbeitshebebühnen, Leitern, Spezialeinrichtungen.

Die Benutzung von mobilen Leitern (siehe Ergänzung) als Zugang für hoch gelegene Arbeitsplätze ist zu beschränken. Mobile Leitern sind nur dann zulässig, wenn der Einsatz anderer, sicherer Arbeitsmittel nicht gerechtfertigt ist wegen:

  • des geringen Risikos und
  • der geringen Dauer der Benutzung oder baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann.

Wo immer möglich müssen permanente Einrichtungen zur Verfügung stehen. Temporäre Einrichtungen als Zugang für hoch gelegene Arbeitsplätze sind nur für selten (z.B. einmal monatlich) vorkommende Arbeiten zulässig.

Ergänzung: Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern
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