back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
Ultima modifica: 12.07.2023
DE FR IT

Meldepflicht

Art. 11g Abs. 3 VUV

Bei Vorliegen einer unmittelbaren und schweren Gefährdung für die Arbeitnehmer, haben die Spezialisten der Arbeitssicherheit, bei Weigerung der Arbeitgeber, die Pflicht, das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich mündlich und schriftlich zu benachrichtigen, welches aufgrund dieser Benachrichtigung die notwendigen Schritte im Sinne von Art. 63 VUV einzuleiten hat.

Torna all'inizio