Art. 30 , 35 ATSG
Bevor ein Sozialversicherungs- oder Durchführungsorgan aktiv wird, sei es aus eigener Initiative, sei es auf ein von aussen gestelltes Begehren hin, prüft es seine Zuständigkeit (Art. 35 ATSG). Ist die Zuständigkeit nicht gegeben, besteht die Verpflichtung, das Gesuch oder die Eingabe an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 30 ATSG).