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Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art. 56 ATSG
Art. 109 UVG
Art. 37 VGG
Art. 50 , 51 , 52 , 63 VwVG

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ATSG). Zuständige Beschwerdeinstanz bei Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist gemäss Art. 109 lit. c UVG das Bundesverwaltungsgericht (mehr dazu), wobei sich das Verfahren in erster Linie nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) bestimmt (Art. 37 VGG).

Die Beschwerdefrist von 30 Tagen und weitere Anforderungen an eine Beschwerde sind zu finden in Art. 50 - 52 VwVG.

Der unterliegenden Partei können im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung überbunden werden (Art. 63 VwVG).

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