Art. 112 Abs.1 lit.c UVG
Wer als Durchführungsorgan die Schweigepflicht (mehr dazu) verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Busse bestraft. Für Beamte oder Mitglieder einer Behörde ist der mit höherer Strafe (bis zu drei Jahren Gefängnis) bedrohte Tatbestand von Art. 320 Abs. 1 des Strafgesetzbuches massgebend.