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Ultima modifica: 13.07.2023
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Vorbehalt des Polizeirechts in der VUV

Art. 104 VUV

Die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften, namentlich solche auf dem Gebiete des Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizeiwesens, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sie weitergehende oder detailliertere Anforderungen an die Arbeitssicherheit stellen als die VUV. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass Polizeivorschriften, welche strengere Massstäbe setzen als die VUV, ihre Gültigkeit behalten und von den Durchführungsorganen zu beachten sind. Demgegenüber reichen Polizeivorschriften, die weniger weit gehen als die VUV, nicht aus.

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