Vorbehalt des Polizeirechts in der VUV
Art. 104 VUV
Die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften, namentlich solche auf dem Gebiete des Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizeiwesens, bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sie weitergehende oder detailliertere Anforderungen an die Arbeitssicherheit stellen als die VUV. Dieser Vorbehalt bedeutet, dass Polizeivorschriften, welche strengere Massstäbe setzen als die VUV, ihre Gültigkeit behalten und von den