Beschaffung von Grundlagen durch die EKAS
Art. 56 VUV
Nach Art. 79 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat dafür zu sorgen, dass einheitliche Statistiken geführt werden, die u.a. auch der EKAS bei ihren Bemühungen um die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen. In Art. 105 UVV sind die grundlegenden Ausführungsbestimmungen über die Führung der einheitlichen Statistiken festgelegt. Das Departement des Innern hat darüber eine Verordnung erlassen (siehe Ergänzung).