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Persönliche Hygiene im Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

Art. 44 Abs. 2 VUV

Den mit gesundheitsgefährdenden Stoffen arbeitenden Arbeitnehmenden sind alle zur persönlichen Hygiene notwendigen sanitären Einrichtungen und Reinigungsutensilien zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind die erforderlichen Einrichtungen für Erste Hilfe bereitzustellen.

Die für die persönliche Hygiene aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

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