Persönliche Schutzmittel für den Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Art. 44 VUV
Technische Vorkehren bieten den Arbeitnehmern grösstenteils - jedoch nicht in allen Fällen - ausreichend Schutz vor den Einwirkungen gesundheitsgefährdender Stoffe. In Fällen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko sind zusätzlich zu den Massnahmen des Kollektivschutzes persönliche Schutzausrüstungen (PSA) (mehr dazu) zu verwenden (wie besondere Schutzbekleidung, Atemschutzgeräte, Schutzbrillen). Der Individualschutz ist jedoch immer nur eine flankierende Massnahme des Kollektivschutzes und ersetzt diesen keinesfalls (siehe auch Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden (siehe Ergänzung)).