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Ultima modifica: 12.07.2023
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Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit

Art. 82 Abs. 1, 2 UVG

Die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sind im Grundsatz in Art. 82 Abs. 1 und 2 UVG festgeschrieben (siehe Ergänzung).

Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält keine direkte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Wahrung der Arbeitssicherheit. Hingegen umschreibt der Artikel 6 ArG die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz und die persönliche Integrität der Arbeitnehmer (mehr dazu). Die Art. 7 und 8 ArG regeln die Plangenehmigung und die Betriebsbewilligung, die im Wesentlichen ebenfalls der Wahrung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes dienen, allerdings nicht im laufenden Betrieb, sondern im Hinblick auf die Errichtung oder Umgestaltung (Änderung) eines Betriebs oder Betriebsteils.

Die Pflicht, den Arbeitnehmer vor Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen, liegt ganz beim Arbeitgeber, das heisst bei der obersten Leitung eines Betriebes. Diese hat somit dafür zu sorgen, dass eine zweckmässige Organisation zur Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitssicherheit geschaffen wird. Sie muss die hierfür notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung stellen.

Die Pflicht des Arbeitgebers gilt aber nach Art. 82 Abs. 1 UVG nicht uneingeschränkt. Es wird vielmehr von ihm verlangt, dass er all jene Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten trifft, die

  • nach der Erfahrung notwendig (mehr dazu),
  • nach dem Stand der Technik anwendbar (mehr dazu) und
  • den gegebenen Verhältnissen angemessen (mehr dazu) sind.

Der Arbeitgeber hat nicht allein für die Arbeitssicherheit zu sorgen. Vielmehr muss er nach Art. 82 Abs. 2 UVG auch die Arbeitnehmer zur Mitwirkung bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten heranziehen (mehr dazu).

Ergänzung: Grundsätzliche Pflichten des Arbeitgebers zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit
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