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per la sicurezza sul lavoro CFSL
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Ultima modifica: 12.07.2023
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Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Art. 39 UVG
Art. 21 ATSG
Art. 49 , 50 UVV

Aussergewöhnliche Gefahren führen in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen (mehr dazu) – im Folgenden mit "V" gekennzeichnet – oder zu einer Kürzung der Geldleistungen (mehr dazu) um mindestens 50% - im Folgenden mit "K" gekennzeichnet.

Als aussergewöhnliche Gefahren (Art. 39 UVG / Art. 49 UVV) gelten

  • ausländischer Militärdienst "V"
  • Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen "V"
  • Beteiligung an Raufereien und Schlägereien "K"
  • Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert "K"
  • Teilnahme an Unruhen "K"

Als Wagnisse (Art. 39 UVG / Art. 50 UVV) gelten Handlungen, durch die sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Je nach Grösse des eingegangenen Risikos werden die Geldleistungen (mehr dazu) bei Nichtberufsunfällen um 50% gekürzt oder ganz verweigert. Beispiele für Wagnisse sind Motorfahrzeugrennen, Boxwettkämpfe, Snowrafting usw. Unfälle bei normaler sportlicher Tätigkeit (Skifahren, Velofahren, Fussballspielen usw.) werden jedoch voll entschädigt, sofern der Verunfallte dabei nicht grobfahrlässig gehandelt hat.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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