back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
Ultima modifica: 12.07.2023
DE FR IT

Berufsunfälle

Art. 6 , 7 UVG
Art. 12 UVV

Der Arbeitnehmer, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, das heisst von Unfällen, die sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignen, versichert.

Auch zur beruflichen Tätigkeit gehören neben den eigentlichen, im Auftrag oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten

  • der befugte Aufenthalt während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit am Arbeitsplatz oder im Bereiche der mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren,
  • Geschäfts- und Dienstreisen nach dem Verlassen der eigenen Wohnung bis zur Rückkehr in diese,
  • Betriebsausflüge, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert,
  • der Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen, oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet,
  • der Transport mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, wenn er vom Arbeitgeber organisiert und finanziert ist.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
Torna all'inizio