Berufsunfälle
Der
Auch zur beruflichen Tätigkeit gehören neben den eigentlichen, im Auftrag oder im Interesse des
- der befugte Aufenthalt während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit am Arbeitsplatz oder im Bereiche der mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren,
- Geschäfts- und Dienstreisen nach dem Verlassen der eigenen Wohnung bis zur Rückkehr in diese,
- Betriebsausflüge, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert,
- der Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen, oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der
Unfall während der Freizeit ereignet, - der Transport mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, wenn er vom
Arbeitgeber organisiert und finanziert ist.