back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Versicherungsschutz im Ausland

Art. 2 UVG
Art. 4 , 5 UVV

Der Versicherungsschutz bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen bleibt während zwei Jahren wirksam, wenn ein Arbeitnehmer für seinen schweizerischen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland tätig ist. Auf Gesuch hin, kann die Versicherung bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden (Art. 2 UVG / Art. 4 UVV). Besondere Regeln bezüglich der Dauer des Versicherungsschutzes gelten in Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Complément: Guide Suva de l'assurance contre les accidents
Torna all'inizio