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Zahl und Anordnung von Treppenanlagen, Ausgängen und Fluchtwegen

Art. 20 Abs. 3 VUV
Art. 7 , 8 , 10 ArGV 4

Bemerkung: Die nachfolgenden Anforderungen sind identisch mit denjenigen, welche in der Verordnung 4 des Arbeitsgesetzes festgehalten und in der entsprechenden Wegleitung konkretisiert sind (siehe Ergänzung: Treppenanlagen).

Unter- und Obergeschosse werden gleich behandelt.

Die Definition der Hochhäuser und die zusätzlichen Anforderungen an die Treppenanlagen (Sicherheitstreppenhäuser) in Hochhäusern sind in der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (siehe Ergänzung: VKF) festgelegt. 


Zahl und Anordnung von Treppenanlagen und Ausgänge

Treppenanlagen gelten als vertikale Hauptverkehrs- und Fluchtwege und umfassen:

  • Treppenhäuser (im Gebäudeinnern liegende Treppen)
  • Aussentreppen (Treppen im Freien)

Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen (mehr dazu).

Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:

  • bei Geschossflächen von höchstens 900 m2 mindestens eine Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang
  • bei Geschossflächen von mehr als 900 m2 mindestens zwei Treppenanlagen

Die Basis für die Festlegung der Anzahl Ausgänge bzw. Fluchtwege bilden die Geschossflächen. Zusätzlich sind jedoch die Fluchtweglängen zu berücksichtigen. Die Zahl der Treppenanlagen bzw. Ausgänge kann sich deshalb, je nach Raumaufteilung und Anordnung der Korridore, noch erhöhen.
Als massgebende Geschossfläche für die zahlenmässige Berechnung von Treppenanlagen und Ausgängen gilt jene nutzbare Bodenfläche, welche durch die Innenabmessungen der Gebäudeumhüllung begrenzt wird. Nicht abziehbar sind die Querschnitte von Raumtrennungen, da diese die Fluchtwegverhältnisse direkt beeinflussen.

Die Zahl und Anordnung von Treppenanlagen und Ausgängen (Fluchtwege) aus Gebäuden und Räumen sind festgelegt in:

  • Treppenanlage und Ausgängen (Art. 7 ArGV 4)
  • Fluchtwege (Art. 8 ArGV 4)

Die gesetzlich vorgeschriebenen Fluchtwege gelten grundsätzlich als Hauptverkehrswege.

In Hochhäusern (als Hochhäuser gelten Bauten welche eine Gesamthöhe von mehr als 30m aufweisen) sind Geschosse über Terrain mit Sicherheitstreppenhäusern zu erschliessen. Da im Notfall Aufzugsanlagen auch in hohen Gebäuden nicht benutzt werden dürfen und in der Regel nur vertikale Fluchtwege zur Verfügung stehen, ist für das Verlassen eines Hochhauses mehr Zeit erforderlich. Auch ist eine Evakuierung über Fenster und Leiter durch die Feuerwehr als letzte Massnahme nicht mehr oder nur noch erschwert möglich. Deshalb müssen Treppenanlagen von hohen Gebäuden höheren Sicherheitsanforderungen gerecht werden. Dies gilt sowohl für die Geschosszugänge (Schleuse) als auch für den Feuerwiderstand dieser Fluchtwege. 
Für die Planung und Ausführung von Sicherheitstreppenanlagen gelten die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinien der VKF (siehe Ergänzung).

Fluchtweg
Fluchtwege sind vorbereitete und freizuhaltende Verkehrswege (mehr dazu), deren Benützung im Notfall ohne Unfallgefahr gewährleistet sein muss. Besonders wichtig ist, dass ein neues Fluchtwegkonzept auch mit Blick in die Zukunft geplant wird und Nutzungsänderungen nach Möglichkeit miteinschliesst. Insbesondere in Gewerbe und Industriebetrieben sind, z.B. aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder der Produktionstechnik besondere Verhältnisse anzutreffen, welche eine Beurteilung im Einzelfall erfordern.

 

Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus den Abschnitten "Raum" und "Korridor". Dabei wird die Fluchtweglänge im Raum als Luftlinie gemessen, d.h. Möblierungen und Lagereinrichtungen werden nicht berücksichtigt, hingegen feste Wände schon. Innerhalb des Korridors gilt die Gehweglinie (siehe nachstehende Abbildungen und Legenden 408-1und 408-2 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG).

Abb+1_de
Die gesamte Fluchtweglänge setzt sich zusammen aus den beiden Fluchtweganteilen «Raum» und «Korridor»
Abb+1-de
Die Form des Raumes sowie raumtrennende Wände ohne Durchgänge sind zu berücksichtigen.
Abb+2_de
Die maximale Fluchtweglänge in einem Raum mit nur einem Ausgang beträgt 35 m. Möblierungen und Lagereinrichtungen werden nicht berücksichtigt.
Abb+2
Einbau eines Korridors (nur ein Ausgang ins Freie oder in ein Treppenhaus)
Abb+3
Die maximale Fluchtweglänge in einem Raum mit zwei Ausgängen ins Freie oder in zwei Treppenhäusern beträgt 35 m.


Die Strecke innerhalb einer Treppenanlage und zugehörige Ausgangskorridore oder Vorräume bis zum Fassadenausgang (in der Regel Erdgeschoss) werden nicht der Fluchtweglänge angerechnet.

Die maximalen Fluchtweglängen sind:

  • 35 m für den Abstand jedes Aufenthaltsort im Gebäude zur nächsten Treppenanlage oder zum nächsten Ausgang

Diese Maximallängen sind aber ihrerseits an weitere Bedingungen geknüpft. So kann eine Fluchtweglänge von 50 m nur geltend gemacht werden, wenn die Erschliessung eines Gebäudeteils mittels Korridor erfolgt. Die Fluchtweglängen sind in der Regel unabhängig von der Personenbelegung in Räumen und Gebäuden einzuhalten.

Anforderungen an die maximal zulässige Fluchtweglänge in Räumen, in Abhängigkeit von der Zahl der Ausgänge und die Bedingung, wann ein Korridor als Verbindung zwischen den Raumausgängen und Treppenanlagen einzubauen ist.

Fluchtweglängen aus nicht unterteilten Räumen (ohne Korridor):

  • maximal 35 m, wenn nur ein Ausgang oder eine Treppenanlage vorhanden ist (siehe nachstehende Abbildung und Legende 408-3 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG)
  • maximal 50 m, wenn mindestens zwei voneinander entfernte Ausgänge oder Treppenanlagen vorhanden sind (siehe nachstehende Abbildung und Legende 408-4 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG)

 

Abb+1_de
Treppenanlage ohne Korridor
Abb+SW-1
Zwei Treppenanlagen ohne Korridor
Abb+2_de
Treppenanlage mit Korridor a + b ≤ 35 m
Abb+SW-2
Zwei Treppenanlagen mit Korridor a + b ≤ 50m a ≤ 35 m
Abb+SW-1
Drei Treppenanlagen mit Korridor


Fluchtweglänge aus unterteilten Räumen (Raum + Korridor):

  • maximal 35 m, wenn ein Ausgang direkt in Freie oder in eine Treppenanlage führt (siehe obenstehende Abbildung und Legende 408-3 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG).

Führt keiner der Raumausgänge direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig. Für die Fluchtweglänge gilt dann:

  • maximal 50 m (Raum + Korridor), wenn zwei oder mehr Ausgänge oder Treppenanlagen vorhanden sind (siehe obenstehende Abbildungen und Legenden 408-4 und 408-5 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG)

Anforderungen bei Korridoren an den Feuerwiderstand:

Damit Korridore, welche als Fluchtwege dienen, vor allem im Brandfall oder bereits bei einer Verqualmung, im Innern der Gebäude sicher begangen werden können, müssen sie einer bestimmten Feuerwiderstandsklasse gemäss der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien der VKF (siehe Ergänzung) entsprechen. Zur Prüfung und Festlegung des Einzelfalles empfiehlt es sich, die Anforderungen zusammen mit der zuständigen Feuerpolizei festzulegen.

Als Innenhof wird ein offener, freier Raum innerhalb der ihn umgebenden Bauten verstanden, welcher in der Regel auch mit Fahrzeugen befahren werden kann (siehe nachstehende Abbildung und Legende 408-6 aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum ArG).

+Abbildung+de

Dieser kann teilweise überdacht sein. Ob ein Innenhof als sicherer Bereich bzw. Fluchtweg gilt und als Ausgang ins Freie betrachtet werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Auf jeden Fall sind grössere Abmessungen eine wesentliche Voraussetzung dafür. Wichtig ist, dass ein Innenhof jederzeit unabhängig von den Örtlichkeiten durch einen geschützten Hofausgang (in der Regel freier ummauerter Durchgang) verlassen werden kann.

Die minimalen Anforderungen an die Fluchtweglänge und an die Anzahl von Ausgängen und Treppenhäusern aus den Artikel 7 und 8 ArGV4 entsprechen den Anforderungen der VKF (siehe Ergänzung). Diese sind für alle Betriebe gleich, berücksichtigen das Gefahrenpotential aber nicht.
Das Gefahrenpotential ist gemäss Artikel 5 ArG eines der Unterstellungskriterien für industrielle Betriebe und setzt unter Umständen die Formulierung von Sondervorschriften voraus. Art. 8, Abs. 7 ArGV4 verlangt zusätzliche Massnahmen für Fluchtwege in Betrieben mit besonderen Gefahren.
Die grössere Anzahl von Fluchtwegen oder Verkürzung der Fluchtweglänge bedeuten eine (oder eine Kombination) der folgenden Massnahmen:

  • Ein zusätzlicher Notausgang aus dem Untergeschoss;
  • Ein zusätzliches Treppenhaus für Grundrissflächen die grösser sind als 1800 m2;
  • Reduktion der Fluchtweglänge auf 20 m für Räume oder Grundrissflächen mit nur einem Ausgang

Diese zusätzlichen Massnahmen müssen besonders für Betriebe und Räume mit besonderen Gefahren nach Art. 31, ArGV4 geprüft werden.

Ergänzung: Treppenanlagen und Ausgänge; Fluchtwege gemäss Verordnung 4 zum ArG
Ergänzung: Brandschutzvorschriften, Brandschutzrichtlinien
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