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Vermeiden bzw. Markieren von Gefahrenstellen auf Fluchtwegen

Art. 20 VUV
Art. 8 ArGV 4

Fluchtwege dürfen keine gefährlichen Stolperstellen und Hindernisse aufweisen. Ausgleichsstufen und Hindernisse in Fluchtwegen sind zu vermeiden oder aber gut sichtbar zu markieren. Türen in Fluchtwegen dürfen nicht unmittelbar auf Treppenstufen führen.

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