Gefahrenstellen im Bereich ortsfester Leitern
Art. 18 VUV
Ortsfeste Leitern dürfen nicht im Bereich ungesicherter Gefahrenstellen (z.B. im Zugriffsbereich bewegter Maschinenteile oder elektrischer Leitungen, im Bewegungsbereich von Kranen) angeordnet sein.
Alle Teile ortsfester Leitern, mit denen Benutzer in Berührung kommen können, müssen so ausgeführt sein, dass sie diese nicht verletzen oder behindern (scharfe Ecken, Schweißnähte mit Grat oder raue Kanten usw.).