Abstand zwischen ortsfester Leiter und Wand (Fussraum)
Art. 18 VUV
Der Abstand zwischen den Sprossen oder Stufen und der dahinterliegenden Wand oder andern dahinterliegenden Konstruktionsteilen muss wenigstens 20 cm betragen. Bei unregelmässig vorkommenden Hindernissen (z.B. Kabelkanal) und in Schächten darf der Abstand auf 15 cm verringert werden.