Begriff "Abschrankung" und "Geländer"
Art. 21 VUV
Abschrankungen und Geländer im hier gemeinten Sinne verhindern den Absturz von Personen, Sachen und Fahrzeugen durch Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, von nichtumwandeten Treppen (mehr dazu), Podesten, Galerien, Brücken, Laufstegen, Plattformen, hochliegenden Arbeitsplätzen sowie den Sturz in offene Kanäle, Behälter und dergleichen.