Schutzraum unter Bahnrampen
Art. 22 VUV
Wo Eisenbahnwagen von Laderampen aus be- und entladen werden, halten sich unter Umständen im Gleisfeld vor einer Rampe ausser dem erfahrenen Rangierpersonal weitere Personen auf. Diese müssen sich vor bewegten Triebfahrzeugen und Eisenbahnwagen in Sicherheit bringen können. Deshalb muss bei Laderampen von mehr als 10 m Länge und mehr als 0,8 m Höhe über Schienenoberkante ein Schutzraum vorhanden sein.