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Ultima modifica: 12.07.2023
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Instandhalten (periodische Prüfung, Reinigung und Instandsetzung) der Verkehrswege

Art. 19 VUV

Verkehrswege müssen so instand gehalten (überprüft, gereinigt, instandgesetzt) sein, dass sie gefahrlos benützt werden können. Sie dürfen im Boden oder im Belag keine ausgeschlagenen Stellen aufweisen. Verkehrswege im Freien müssen nötigenfalls von Schnee und Eis befreit werden.

Verkehrswege (mehr dazu) und Fluchtwege (mehr dazu) sind periodisch auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen. Dies gilt in besonderem Masse bei bevorstehenden Nutzungsänderungen von Gebäuden, Räumen und Anlagen (u.a. bauliche Erweiterung, Wechsel in der Art des Betriebs, neue Produktionsverfahren welche die Gefährdung erhöhen). Siehe Ergänzung.

Ergänzung: Instandhaltung, Reinigung von Böden
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