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Unterbrechung von Verkehrswegen durch betriebliche Einrichtungen

Art. 19 VUV

Werden Verkehrswege durch betriebliche Einrichtungen unterbrochen, beispielsweise durch Stetigförderanlagen, so sind sicher begehbare Übergänge anzubringen.

Ergänzung: Übergänge bei Unterbrechung von Verkehrswegen
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