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Beleuchten von Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Verkehrswege müssen den örtlichen Verhältnissen entsprechend so natürlich oder künstlich beleuchtet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können. Für die Gestaltung der künstlichen Beleuchtung (mehr dazu) sind die Leitsätze der Schweizerischen Lichttechnischen Gesellschaft zu beachten.

Bei nur künstlich beleuchteten Verkehrswegen ist eine selbsttätig wirksam werdende Notbeleuchtung (mehr dazu) erforderlich, wenn beim Ausfall der Normalbeleuchtung ein gefährlicher Zustand entstehen kann (z.B. wenn der Verkehrsweg auch als Fluchtweg dient).

Ergänzung: Künstliche Beleuchtung der Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge
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