Bodenöffnungen in Verkehrswegen
Art. 19 VUV
Bodenöffnungen in Verkehrswegen müssen verdeckt sein. Die Verdeckung und der umgebende Boden müssen für die gleiche Belastung konstruiert sein (mehr dazu). Bei Verdeckungen, die sich für den Durchlass von Personen oder Lasten aufklappen lassen, muss die offene Bodenöffnung so um wehrt sein, dass Personen nicht hineinstürzen können. Bei Verdeckungen mit Öffnungen für den Durchlass von Schüttgut müssen diese Öffnungen so gestaltet sein, dass sich Personen beim Begehen der Verdeckung nicht verletzen können.