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per la sicurezza sul lavoro CFSL
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Ultima modifica: 13.07.2023
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8.2 Schutz vor Gefährdung durch bewegte Bearbeitungswerkzeuge (EKAS-RL 6512 Arbeitsmittel)

Art. 28 VUV Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen

2 Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt. 

4 Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.

 
Bewegte Bearbeitungswerkzeuge sind z.B. Bohrer, Fräser, Sägeblätter, Kreismesser, Rotierfeilen, Schleifscheiben und Schleifbänder.
Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung durch bewegte Bearbeitungswerkzeuge besteht, sind beispielsweise:
  • Zuführen oder Herausnehmen von Arbeitsgut zu bzw. aus einem Bearbeitungsort, der sich im Bereich eines Bearbeitungswerkzeugs befindet, das in Bewegung ist
  • Festhalten von Arbeitsgut in der Bearbeitungsstellung während das Bearbeitungswerkzeug in Bewegung ist
  • Durchschieben des Arbeitsgutes durch das Bearbeitungswerkzeug, das sich in Bewegung befindet, zum Ausführen des Bearbeitungsvorgangs
Beispielsweise kann durch folgende Schutz- und Hilfseinrichtungen verhindert werden, dass man ungewollt/unbewusst in die Gefahrenstellen des Bearbeitungswerkzeugs greift oder gelangt:
  • Feststehende trennende Schutzeinrichtung
    Solche Schutzeinrichtungen sind anwendbar, wenn das Bearbeitungswerkzeug aus einer Grundstellung heraus dem Arbeitsgut zugeführt wird. Sie verdecken in dieser Grundstellung das Bearbeitungswerkzeug.
  • Einstellbare trennende Schutzeinrichtung
    Solche Schutzeinrichtungen sind anwendbar, wenn das Arbeitsgut dem Bearbeitungswerkzeug zugeführt wird. Sie verdecken diejenigen Teile des Bearbeitungswerkzeugs, die nicht direkt in das Arbeitsgut eingreifen.
  • Zuführeinrichtung
    Mit solchen Einrichtungen wird das Arbeitsgut gefahrlos dem Bearbeitungswerkzeug zugeführt.
  • Einleg- bzw. Austrageinrichtung
    Mit solchen Einrichtungen wird das Arbeitsgut gefahrlos in den Bearbeitungsbereich eingelegt bzw. aus diesem herausgetragen.
  • Halteeinrichtung für das Arbeitsgut
    Solche Einrichtungen halten das Arbeitsgut in der Bearbeitungsstellung fest.
  • Einrichtung für das Durchschieben des Arbeitsgutes
    Solche Einrichtungen ermöglichen das Durchschieben des Arbeitsgutes ohne Gefährdung der Hände, beispielsweise Längsstosshölzer und Seitenstosshölzer mit Handgriff beim Arbeiten an der Tischkreissäge.
Diese Schutz- und Hilfseinrichtungen sind - allenfalls kombiniert - so einzusetzen, dass das Risiko, ungewollt/unbewusst in das Bearbeitungswerkzeug zu greifen oder zu gelangen, minimiert ist.
Zusätzlich sind organisatorische Schutzmassnahmen notwendig. Am Arbeitsmittel oder am Arbeitsplatz sind Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen anzubringen. Gebotszeichen weisen dabei auf die sichere Arbeitsweise, Warnzeichen auf die Restgefahren und Verbotszeichen auf verbotenes Handeln hin.
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