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4. Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS-RL 6508 ASA-Beizug)

Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure, welche die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Sie sind fachlich in der Lage, eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf die besonderen Gefährdungen ausgerichtete Beratung durchzuführen.

Die Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit sind in Art. 11e VUV (siehe auch Anhang 2) umschrieben.

Werden Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Punkt 2 beigezogen, so beziehen sie nach Art. 7 Abs. 3 ArGV3 bei ihrer Tätigkeit auch die Anforderungen des Gesundheitsschutzes mit ein.

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