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per la sicurezza sul lavoro CFSL
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Legitimation zum Festlegen von Ausnahmen

Art. 81 Abs. 2 UVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einzuschränken oder gar ganz auszuschliessen.

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