back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
Ultima modifica: 12.07.2023
DE FR IT

Gestaltung (Entwicklung, Konstruktion) von Arbeitsmitteln

Art. 24 VUV

Grundsätze für die Integration der Sicherheit von Arbeitsmitteln

Bei der verantwortungsbewussten Anwendung dieser Grundsätze sind nicht nur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, sondern auch Verbraucher- und Umweltschutz einzubeziehen. Ausserdem müssen alle Massnahmen getroffen werden, Gefährdungen während der gesamten Lebensdauer eines Arbeitsmittels auszuschliessen, die mit der Konzipierung beginnt und mit der Entsorgung endet.
Bei der Auswahl der Sicherheitsmassnahmen ist darauf zu achten, dass diese nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden. Für die Auswahl ist die folgende Reihenfolge festgelegt:

  1. Sicherheit
  2. Funktion
  3. Kosten

Bei der Konzeption von Arbeitsmitteln müssen Risikobeurteilungen gemacht werden, und im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes ist für jede Gefährdung von Personen eine geeignete Sicherheitsmassnahme zu treffen. Dabei sind die drei Schritte wie nachfolgend beschrieben einzuhalten:

1. Schritt: Anwenden der unmittelbaren Sicherheitstechnik

Integrieren des Sicherheitskonzeptes (Risikominderung) in die Entwicklung, Konstruktion und Bau des Arbeitsmittels, so dass Gefährdungen möglichst vermieden werden.
Zur Risikominderung gehören folgende Massnahmen, die einzeln oder in Verbindung miteinander angewendet werden:

  • Vermeiden scharfer Kanten und Ecken, vorstehender Teile usw.
  • Arbeitsmittel eigensicher machen, z.B. durch Einhaltung der Mindestabstände (mehr dazu) zwischen bewegten Teilen und betroffenen Körperteilen, Begrenzung der Betätigungskraft
  • Berücksichtigen aller fachtechnischer Regeln über die Gestaltung von Arbeitsmitteln z.B. durch Wahl der entsprechenden mechanischen Beanspruchungsart, Werkstoffe, Schnitttiefe (Spandickenbegrenzung) etc.
  • Verwendung von eigensicheren Techniken, Verfahren, Energieversorgung z.B. voll pneumatische oder hydraulische Steuersysteme und Antriebe in explosionsfähiger Atmosphäre, "eigensichere" elektrische Betriebsmittel, Verwendung von feuerbeständigen und ungiftigen Flüssigkeiten (Hydraulik), Verwendung von nicht gesundheitsgefährdenden Stoffen
  • Die Beachtung ergonomischer Prinzipien trägt in der Gestaltung von Arbeitsmitteln zu grösserer Sicherheit dadurch bei, dass die Belastung und physische Anstrengung des Betreibers verringert und damit die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Verfahrens verbessert werden, wodurch die Wahrscheinlichkeit eines menschlichen Fehlverhaltens in jedem Stadium des Arbeitsmittel Einsatzes reduziert wird. Weitere Informationen sind in verschiedenen Normen und Schriften festgehalten (siehe Ergänzung)
  • Anwendung von Sicherheitsgrundsätzen bei der Konstruktion von Steuersystemen (mehr dazu)
  • Vermeidung von Gefährdungen durch pneumatische und hydraulische Ausrüstungen
  • Verhütung elektrischer Gefährdung (siehe Ergänzung)
  • Begrenzung durch Gefährdungsexposition durch Zuverlässigkeit der Ausrüstung
    Erhöhte Zuverlässigkeit aller Bauteile eines Arbeitsmittels mindert die Häufigkeit von Zwischenfällen, die behoben werden müssen, und reduziert so die Gefährdungsexposition (Instandhaltung: (mehr dazu).
  • Begrenzung der Gefährdungsexposition durch Mechanisierung oder Automatisierung von Be- und Entladearbeiten
    Bei solchen Arbeitsmitteln (Roboter, Transfermechanismen etc.) muss besonders darauf geachtet werden, dass beim Sonderbetrieb und der Instandhaltung nicht neue Gefährdungen geschaffen werden
  • Begrenzung der Gefährdungsexposition durch Anordnung der Einstell- und Wartungsstellen ausserhalb von Gefahrenbereichen. Die Notwendigkeit des Zugangs zu den Gefahrenbereichen soll durch Anordnung der Wartungs-, Schmier- und Einstellarbeiten ausserhalb dieser Bereiche ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

2. Schritt: Anwenden der mittelbaren Sicherheitstechnik

Gefährdungen, die im ersten Schritt nicht vermieden oder ausreichend konstruktiv begrenzt werden, sind durch geeignete technische Schutzmassnahmen zu vermeiden oder zu vermindern.
Technische Schutzmassnahmen sind:

3. Schritt: Anwenden der hinweisenden Sicherheitstechnik

In diesem 3. Schritt wird der Anwender (Betreiber) über die verbleibenden Risiken unterrichtet.
Hinweisende Sicherheitstechnik sind z.B. Sicherheitszeichen, Signale, Symbole, Diagramme. Zentrales Informationsmittel sind jedoch die zu jedem Arbeitsmittel gehörenden Begleitunterlagen (insbesondereBetriebanleitung (mehr dazu). Die Begleitunterlagen sind integraler Bestandteil der Arbeitsmittel.

Ergänzung: Regeln der Technik zu den ergonomischen Grundsätzen
Ergänzung: Regeln der Technik zu elektrischer Gefährdung
Torna all'inizio