back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
Ultima modifica: 12.07.2023
DE FR IT

Leitungskanäle

Art. 31 Abs. 3 VUV

Beim Bau der Leitungskanäle ist zu beachten:

  1. Lüftung
    Leitungstunnels oder -kanäle, in denen sich Gasleitungen, (Gas-) Druckkabel und dergleichen befinden, sind mit einer künstlichen Lüftung auszurüsten. Diese ist so zu dimensionieren, dass für die sich darin aufhaltenden Personen weder eine Vergiftungs- noch Explosionsgefahr besteht. Andere Leitungskanäle müssen nur dann mit einer künstlichen Entlüftung ausgerüstet sein, wenn die natürliche Lüftung hierfür nicht ausreicht.

  2. Begehbarkeit
    In Leitungskanälen, die begangen werden müssen, ist ein Verkehrsweg von mindestens 1,85 m Höhe und 0,6 m Breite freizuhalten. Die Fluchtmöglichkeit muss markiert sein (siehe Ergänzung). Fluchtwege dürfen keine Hindernisse wie Verengungen, Stufen und Absätze aufweisen.

  3. Beleuchtung
    Leitungskanäle, die zu begehen sind, müssen hinreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll bei langen Kanälen in angemessenen Abständen eingeschaltet werden können. Bei Ausfall der Normalbeleuchtung muss eine Notbeleuchtung (mehr dazu) selbsttätig wirksam werden.

  4. Hoch- und Grundwassergefahr
    Wo eine solche Gefahr besteht, sind Wassermelder anzubringen.
Ergänzung: Kennzeichnen von Fluchtwegen
Torna all'inizio