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Ultima modifica: 12.07.2023
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Konstruktive Massnahmen des Explosionsschutzes

Art. 36 VUV

Häufig sind die Massnahmen des vorbeugenden Explosionsschutzes bei der Handhabung brennbarer Gase, Flüssigkeiten und Stäube technisch nicht realisierbar, nicht oder ungenügend wirksam oder zu aufwändig. Für solche Fälle bieten sich konstruktive Massnahmen an, welche die Explosion nicht verhindern, aber deren Wirkung auf ein unbedenkliches Mass beschränken. Sie richten sich nach den explosionstechnischen Kenngrössen der Produkte, die durch Prüfungen ermittelt werden.

Die wichtigsten explosionstechnischen Kenngrössen sind (siehe Ergänzung):

  • der maximale Explosionsdruck
  • der maximale zeitliche Druckanstieg als Mass für die Explosionsheftigkeit
  • die Grenzspaltweite

Für Stäube sind zusätzlich die folgenden Kenngrössen zu berücksichtigen:

  • die Mindestzündtemperatur
  • die Mindestzündenergie

Methoden und Mittel zur Sicherheitsbeurteilung und Prüfung von brennbaren Stoffen sowie von Schutzmassnahmen, sind in diversen Normen und Schriftenreihen niedergelegt (siehe Ergänzung).

Folgende konstruktive Massnahmen können ergriffen werden:

  • explosionsfeste Bauweise
  • Explosionsdruckentlastung
  • Explosionsunterdrückung
  • explosionstechnische Entkopplung

Diese Massnahmen bewirken in der Regel die Begrenzung gefährlicher Auswirkungen von Explosionen, die vom Innern der Einrichtungen ausgehen.

Explosionsfeste Bauweise:
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, eine «explosionsfeste» Bauweise zu erreichen:

  • Explosionsdruckfeste Behälter oder Apparate, die dem zu erwartenden Explosionsdruck standhalten, ohne sich bleibend zu verformen.
  • Explosionsdruckstossfeste Behälter oder Apparate, die dem in ihrem Innern auftretenden Druckstoss in der Höhe des zu erwartenden Explosionsdruckes widerstehen, wobei eine bleibende Verformung zulässig ist

Explosionsdruckentlastung:
Durch Freigabe von definierten Öffnungen, die mit Berstfolien oder Explosionsklappen verschlossen sind, können Behälter, in denen mit Explosionen zu rechnen ist, vor Explosionsauswirkungen (Bersten, Aufreissen) geschützt werden. Die Druckentlastung muss dabei gefahrlos erfolgen.

Explosionsunterdrückung:
Durch diese Schutzart werden Explosionen durch Detektoren im Anfangsstadium entdeckt und durch selbstauslösende Löschgeräte unterdrückt, bevor sie zerstörerische Heftigkeit erreichen.

Explosionstechnische Entkopplung:
Um Explosionsübertragungen, z. B. durch Druckausgleichs- oder Füllleitungen, zu verhindern, können passive und aktive Sicherheitseinrichtungen verwendet werden.

Für Gase, Dämpfe und Nebel handelt es sich dabei um Flammendurchschlagssicherungen (Deflagrationssicherungen, Detonationssicherungen, Dauerbrandsicherungen oder Flammenrückschlagssicherungen) und Löschmittelsperren.

Für Stäube sind neben den Löschmittelsperren die folgenden Einrichtungen zulässig: Schnellschlussschieber und -klappen, Zellenradschleusen, Entlastungsschlote, Doppelschieber und Produktvorlagen.

Ergänzung: Prüfung brennbarer Stoffe und Schutzmassnahmen
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