Schutz vor ionisierenden und nichtionisierenden Strahlen
Art. 45 VUV
Erläuterungen zum Schutz vor Gefährdung vor ionisierenden und nichtionisierenden Strahlen siehe EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" Ziff. 8.7
Ergänzungen zur EKAS-RL 6512 "Arbeitsmittel"
Aufsichtsbehörden “ionisierende Strahlen” (Art. 136 StSV)
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Kernkraftwerke und Kernbrennstoffe: Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat
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Medizin, Schulen: Bundesamt für Gesundheit
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Industrie, Gewerbe, Verwaltungsbetriebe: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
"Nichtionisierende Strahlen" Grenzwerte, Normen, Richtlinien:
Die Suva veröffentlicht die Grenzwerte (siehe Ergänzung) für nichtionisierende Strahlung am Arbeitsplatz. Die Grenzwerte werden regelmässig von der zuständigen Kommission überprüft und gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft angepasst. Für verschiedene Strahlenarten (Laser (siehe Ergänzung), elektromagnetische Felder (siehe Ergänzung), Hitze (siehe Ergänzung)) wird zum Teil auf internationale Normen oder Richtlinien (Guidelines) verwiesen.
"Nichtionisierende Strahlen" Schutz der Umwelt und Öffentlichkeit:
Für den Schutz der Umwelt und Öffentlichkeit sind das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BAFU) bzw. das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) regelt die Begrenzung der Emission von elektrischen und magnetischen Feldern, die beim Betrieb von ortsfesten Anlagen erzeugt werden. Der Vollzug erfolgt primär durch die Kantone.
Für den Schutz der Umwelt und Öffentlichkeit sind das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BAFU) bzw. das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) regelt die Begrenzung der Emission von elektrischen und magnetischen Feldern, die beim Betrieb von ortsfesten Anlagen erzeugt werden. Der Vollzug erfolgt primär durch die Kantone.