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Schutz vor ionisierenden und nichtionisierenden Strahlen

Art. 45 VUV

Erläuterungen zum Schutz vor Gefährdung vor ionisierenden und nichtionisierenden Strahlen siehe EKAS-Richtlinie 6512 "Arbeitsmittel" Ziff. 8.7

Ergänzungen zur EKAS-RL 6512 "Arbeitsmittel"

Aufsichtsbehörden “ionisierende Strahlen” (Art. 136 StSV)
Weitere Bestimmungen und Vorschriften (siehe Ergänzung)

"Nichtionisierende Strahlen" Grenzwerte, Normen, Richtlinien:
Die Suva veröffentlicht die Grenzwerte (siehe Ergänzung) für nichtionisierende Strahlung am Arbeitsplatz. Die Grenzwerte werden regelmässig von der zuständigen Kommission überprüft und gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft angepasst. Für verschiedene Strahlenarten (Laser (siehe Ergänzung), elektromagnetische Felder (siehe Ergänzung), Hitze (siehe Ergänzung)) wird zum Teil auf internationale Normen oder Richtlinien (Guidelines) verwiesen.

"Nichtionisierende Strahlen" Schutz der Umwelt und Öffentlichkeit:
Für den Schutz der Umwelt und Öffentlichkeit sind das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BAFU) bzw. das Bundesamt für Gesundheit zuständig. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) regelt die Begrenzung der Emission von elektrischen und magnetischen Feldern, die beim Betrieb von ortsfesten Anlagen erzeugt werden. Der Vollzug erfolgt primär durch die Kantone.
Ergänzung: Strahlenschutz - ionisierende Strahlung
Ergänzung: Grenzwerte bei nichtionisierender Strahlung
Ergänzung: Grenzwerte und Schutzmassnahmen bei Lasern
Ergänzung: Guidelines ICNIRP elektromagnetische Felder
Ergänzung: ISO Norm "Warmes Umgebungsklima"
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