back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
Ultima modifica: 12.07.2023
DE FR IT

Grundsätzliches Schutzziel "ionisierende, nichtionisierende Strahlen"

Art. 45 VUV

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln die ionisierende Strahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtionisierenden Strahlen darf die Gesundheit von Personen nicht geschädigt werden (siehe Ergänzung).

Ergänzung: Gesundheitsgefährdende Strahlen
Torna all'inizio