Gefährdung des Arbeitsausführenden durch hinzutretende Dritte
Art. 39 VUV
Eine solche
- wenn Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Gebäuden und anderen Konstruktionen sowie an Arbeitsmitteln von Verkehrswegen aus vorgenommen werden müssen,
- wenn Arbeiten auszuführen sind, die ganz besondere Aufmerksamkeit erfordern.