Schutzziel "Zutrittsverbot"
Art. 39 VUV
Durch Hinzutreten Dritter dürfen Arbeitsausführende nicht gefährdet werden.
Der Zutritt und Eingriff in Bereiche, die für Unbefugte eine
Art. 39 VUV
Durch Hinzutreten Dritter dürfen Arbeitsausführende nicht gefährdet werden.
Der Zutritt und Eingriff in Bereiche, die für Unbefugte eine