back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Schutzziel "Zutrittsverbot"

Art. 39 VUV

Durch Hinzutreten Dritter dürfen Arbeitsausführende nicht gefährdet werden.

Der Zutritt und Eingriff in Bereiche, die für Unbefugte eine Gefährdung ergeben, muss verboten bzw. geregelt werden.

Torna all'inizio