back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Schuldhaftes Herbeiführen eines Unfalles

Art. 37 UVG
Art. 21 ATSG
Art. 48 UVV

Ein Versicherter, der einen Gesundheitsschaden oder seinen Tod absichtlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen (mehr dazu). Weder Selbstschädigungen noch Selbsttötung und der Versuch dazu geniessen Schutz durch die obligatorische Unfallversicherung (Ausnahme: unverschuldete Unzurechnungsfähigkeit) (Art 37 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 48 UVV).

Wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen, handelt grobfahrlässig. Im Strassenverkehr gilt in der Regel die Missachtung einer elementaren oder mehrerer wichtiger Vorschriften als grobfahrlässig. Hat der Versicherte einen Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, werden bei Nichtberufsunfällen (mehr dazu) die Taggelder gekürzt, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden (Art. 37 Abs. 2 UVG). Bei Berufsunfällen (mehr dazu) werden wegen Grobfahrlässigkeit keine Kürzungen vorgenommen.

Verunfallt ein Versicherter bei Verübung eines Verbrechens oder bei einem Vergehen (z.B. beim Führen eines Personenwagens im angetrunkenem Zustand), können die Geldleistungen (mehr dazu) gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).

Die Geldleistungen können auch gekürzt oder verweigert werden, wenn ein Verschulden von Hinterlassenen vorliegt (Art. 21 Abs. 2 ATSG).

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
Torna all'inizio