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per la sicurezza sul lavoro CFSL
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Ultima modifica: 12.07.2023
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Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten

Art. 45 , 46 UVG
Art. 53 UVV

Meldung
Unfälle und Berufskrankheiten, die eine ärztliche Behandlung, eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge haben, sind unverzüglich zu melden (Art. 45 UVG).

Der Versicherte oder seine Hinterlassenen machen dem Arbeitgeber Meldung oder, wenn dieser nicht erreicht werden kann, direkt dem Versicherer.

Der Arbeitgeber meldet die Unfälle dem Versicherer. Er verfügt über die notwendigen Meldeformulare, die nebst der Unfallmeldung auch das Arztzeugnis, den Apothekerschein und den Unfallschein enthalten. In den Unfallschein trägt der Arzt laufend die Daten der Konsultationen und gegebenenfalls der Arbeitsunfähigkeit ein. Für Bagatellunfälle besteht eine einfache Formulargarnitur ohne Unfallschein.

Freiwillig versicherte Selbständigerwerbende bzw. deren Angehörige sind verpflichtet, Unfälle dem Versicherer zu melden.

Versäumnis
Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so kann der Versicherer die Leistungen kürzen. Er kann die Leistungen ganz verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist (Art. 46 Abs. 1 und 2 UVG).

Versäumt der Arbeitgeber die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise, so kann er vom Versicherer für die sich daraus ergebenen Kosten haftbar gemacht werden (Art. 46 Abs. 3 UVG).

Complemento: Guida Suva all'assicurazione contro gli infortuni
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