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Ultima modifica: 12.07.2023
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Versicherte Personen / Begründung des Versicherungsverhältnisses / Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Art. 1a , 59 , 66 , 68 UVG
Art. 1a , 2 , 3 , 6 UVV

Versicherte Personen
Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre und der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen sowie Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Schnupperlehrlinge). Art. 1a UVG, Art. 1a UVV.

Begründung des Versicherungsverhältnisses
Ist die Suva zuständiger Versicherer (Art. 66 UVG), so wird der Versicherungsschutz durch Gesetz, ohne Dazutun des Arbeitgebers, wirksam (Art. 59 Abs. 1 UVG). Die freiwillige Versicherung (mehr dazu) hingegen wird durch Vereinbarung begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). Sind andere Versicherer gemäss Art. 68 UVG (private Versicherungseinrichtungen, öffentliche Unfallversicherungskassen, Krankenkassen) zuständig, so wird die Versicherung durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründet (Art. 59 Abs. 2 UVG).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Die Ausnahmen sind in Art. 2 , 3 und 6 UVV geregelt.

Ergänzung: Wegleitung der Suva durch die Unfallversicherung
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