back to home Commissione federale di coordinamento
per la sicurezza sul lavoro CFSL
back to home
DE FR IT
DE FR IT

Schweigepflicht des Durchführungsorgans bei Anzeige

Art. 63 VUV

Das Durchführungsorgan untersteht auch bei einem durch Anzeige eingeleiteten Verfahren der Schweigepflicht (mehr dazu). Es darf daher weder den Anzeigenden über die bei der Erledigung der Anzeige gemachten Feststellungen orientieren noch dem betroffenen Betrieb die Identität des Anzeigenden preisgeben.

Torna all'inizio