Begriff "Treppen"
Art. 16 VUV
Treppen sind, neben Schrägrampen und den in Sonderfällen anwendbaren ortsfesten Leitern, die Teile von Verkehrswegen, welche Gebäude- und Anlageteile unterschiedlichen Niveaus miteinander verbinden.
Art. 16 VUV
Treppen sind, neben Schrägrampen und den in Sonderfällen anwendbaren ortsfesten Leitern, die Teile von Verkehrswegen, welche Gebäude- und Anlageteile unterschiedlichen Niveaus miteinander verbinden.